§ 4 AZG

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Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.

Suchhilfen: Anteilzoll erlassen, Zollerstattung beantragen, Zollanrechnung erhalten, Zollgut vorführen, Kennzeichnung entfernen lassen, Veredler Zollantrag, Zollgebühr zurückfordern, Zollabfertigung korrigieren, antragen, halten, führen, fernen