§ 18g AZRG
Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
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An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
Suchhilfen: Ausländer Renteninformation, Grunddaten Meldung, Aufenthaltsstatus prüfen, rentenrechtliche Zeiten prüfen, Träger Rentenversicherung informieren