§ 19 AZRG
Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
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An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 4.
- Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Suchhilfen: Staatsangehörigkeitsdaten übermitteln, Ausländerbehörde Datenweitergabe, Einbürgerungsantrag Datenübermittlung, Namensänderungen melden, Asylverfahren Informationen weitergeben, geben