§ 10 BüPinAusbV – Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BüPinAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026