§ 4 BAIUDBwOWiZustV

Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

Suchhilfen: Verfolgung von Verstößen, Ahndung von Verstößen, folgung, stößen