§ 5 BAIUDBwOWiZustV

Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz

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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.

Suchhilfen: Zuständigkeit Infektionsschutzgesetz, Ordnungswidrigkeiten Infektionsschutz, Verfolgung Ahndung Infektionsschutz, folgung