§ 4 BAProVFFPrV
Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
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(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.
Suchhilfen: Vorsorge prüfen, Gewerbekunden Schutz prüfen, Kundenbedarfsfeld auswählen, Beratung im Vorsorgebereich, Sach- und Vermögensschutz prüfen, Kundenbedarfsanalyse, Prüfungsbereich auswählen, Lösungen für Gewerbekunden prüfen, wählen, ratung