§ 118 BBergG
Mitwirkendes Verschulden
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Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
Suchhilfen: Mitverschulden bei Bergschaden, Mitwirkendes Verschulden, Schadenersatz bei Mitverschulden, Gewalt über Sache Haftung, Bergrechtliche Haftung, rgschaden, schulden