§ 164a BBergG

Überleitung

📖

Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.

Suchhilfen: Gewerkschaft weiterführen, Betriebsübergang bei Auflösung, Vermögensübertragung Gewerkschaft, Fortsetzung aufgelöster Gewerkschaft, Unternehmerwechsel bei Auflösung, Überleitung von Betrieb, führen, lösung, mögensübertragung, setzung, leitung