§ 58 BBergG
Personenkreis
↗ Links
- 1.
- der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und
- 2.
- die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.
Suchhilfen: verantwortliche Person Bergbau, Bergunternehmer Pflichten, Betriebsleiter Bergbetrieb, Aufsuchungsberechtigung Inhaber, Leitung Bergbetrieb Verantwortung, Bergverordnung zuständige Person, Betriebseinstellung Verantwortlicher, suchungsberechtigung, antwortung, rgverordnung, triebseinstellung