§ 52 BeamtStG
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
📖
↗ Links
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Suchhilfen: Gewerkschaftsmitgliedschaft Beamte, Berufsverbandsbeitritt für Beamte, Beamtenrechte Gewerkschaftszugehörigkeit, Tarifbindung von Beamten, amten