§ 53 BeamtStG

Beteiligung der Spitzenorganisationen

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Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

Suchhilfen: Spitzenorganisationen beteiligen, Gewerkschaften einbinden, Berufsverbände konsultieren, Beamtenrecht Mitwirkung, Beteiligungsverfahren vereinbaren, Oberste Landesbehörde konsultieren, Gesetzesvorbereitung einbeziehen, Beamtenrechtliche Regelungen mitwirken, teiligen, binden, wirkung, teiligungsverfahren, einbaren, beziehen, wirken