§ 14 BeamtVAltGZustAnO

Sachliche Zuständigkeit für ehemalige Geschäftsbereiche

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Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Anordnung für die in den Nummern 11.3 und 22 bis 30 der Anlage 1 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) genannten Geschäftsbereiche ist die Generalzolldirektion zuständig.

Suchhilfen: Zuständigkeit Zoll, Zuständigkeit Geschäftsbereich, Zuständigkeit Generalzolldirektion, Zuständigkeit Beamtenversorgung, amtenversorgung