§ 15 BeamtVAltGZustAnO
Örtliche Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit regelt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit regelt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.