§ 16 BeamtVAltGZustAnO – Übersendung erforderlicher Unterlagen
- 1.
- den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge, sofern sich die oberste Dienstbehörde die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,
- 2.
- im Übrigen die erforderlichen Personalaktendaten, zumindest aber die Personalunterlagen, die für die Rechnungsprüfung erforderlich sind und
- 3.
- in Unfallfürsorgeangelegenheiten alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen, insbesondere Unterlagen der Unfalluntersuchung einschließlich medizinischer Unterlagen und Abrechnungsunterlagen über die Heilbehandlungskosten.
(2) Ist für die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes aus Dienstunfällen die Generalzolldirektion zuständig, so übersendet die oberste Dienstbehörde der Generalzolldirektion eine Kopie der Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs, sofern eine solche Akte vorhanden ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden in Papierform oder elektronisch übersandt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn es sich um eine Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge oder die erste Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz handelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVAltGZustAnO, nicht nur diese Vorschrift):
Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026