§ 103 BEG
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Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.
Suchhilfen: Versorgungsbezüge nachzahlen, Ruhestandsbeamter Versorgung fehlt, Witwenrente ausbleibt, Entgangene Bezüge kompensieren, Versorgungsanspruch sichern, Pension aussetzen Entschädigung, zahlen, sorgung, setzen, schädigung