Zweiter Abschnitt – Schadenstatbestände

BEG · Lesemodus · 143 Normen am Stück

§ 15

(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 16

Als Entschädigung werden geleistet
1.
Rente,
2.
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
3.
Kapitalentschädigung.

§ 17

(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.
(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt
1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

§ 18

(1) Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.

(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.

(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zugrunde zu legen.

§ 19

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1317

Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
    bis 31. März 1957 vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 vom 1. Juli 1962 bis 30 September 1964 ab 1. Oktober 1964
die Witwe 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
den Witwer 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite Halbwaise,            
  wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je 75 DM 83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je 55 DM 61 DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede folgende Halbwaise, je 50 DM 55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die Adoptiveltern zusammen 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
einen überlebenden Elternteil oder Adoptivelternteil 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM.

§ 20

(1) Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. § 19 bleibt unberührt.

(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.

(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach § 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.

§ 21

(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.

§ 22

-

§ 23

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.

§ 24

Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu.

§ 25

(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt.

(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 trägt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.

§ 26

(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich; dies gilt auch für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Abfindung im Falle der Wiederverheiratung.

(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 27

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und Kapitalentschädigungen und für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe Besoldungsübersichten aufstellen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausweisen. Für die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, können Pauschsätze aufgestellt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

§ 28

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Als unerheblich gilt eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird.

§ 29

Als Entschädigung werden geleistet
1.
Heilverfahren,
2.
Rente,
3.
Kapitalentschädigung,
4.
Hausgeld,
5.
Umschulungsbeihilfe,
6.
Versorgung der Hinterbliebenen.

§ 30

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.

§ 31

(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.

(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.

(3) Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.

(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.

(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.

(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
von 25 bis 39 v.H.mindestens 15 und höchstens 40 v.H.
von 40 bis 49 v.H.mindestens 20 und höchstens 45 v.H.
von 50 bis 59 v.H.mindestens 25 und höchstens 50 v.H.
von 60 bis 69 v.H.mindestens 30 und höchstens 55 v.H.
von 70 bis 79 v.H.mindestens 35 und höchstens 60 v.H.
von 80 und mehr v.H.mindestens 40 und höchstens 70 v.H.


des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.

§ 32

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1318

(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
  bis 31. März 1957 vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 vom 1. Juli 1962 bis 30 September 1964 ab 1. Oktober 1964
von 25 bis 39 v.H. 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
von 40 bis 49 v.H. 125 DM 138 DM 148 DM 160 DM 170 DM 184 DM
von 50 bis 59 v.H. 150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
von 60 bis 69 v.H. 175 DM 193 DM 207 DM 224 DM 237 DM 256 DM
von 70 bis 79 v.H. 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
von 80 und mehr v.H. 250 DM 275 DM 295 DM 319 DM 338 DM 365 DM.

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, beträgt 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deutsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 geboren ist. Der Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag setzt nicht voraus, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht.

§ 33

(1) Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. Der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.

(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde.

§ 34

Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 35

(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.

(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 36

Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu.

§ 37

(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. § 141e bleibt unberührt.

(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 beträgt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.

(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 38

Dem Verfolgten steht ein Hausgeld zu, wenn er durch das Heilverfahren einen Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger als die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert zu leisten wäre; hierbei ist von 55 vom Hundert des Diensteinkommens auszugehen, das dem Verfolgten bei einer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zustehen würde (§ 31 Abs. 6). Das Hausgeld ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den dem Verfolgten verbleibenden Einkünften und der nach Satz 1 zu berechnenden Rente, jedoch nicht über die Höhe des Verdienstausfalls hinaus, zu zahlen.

§ 39

(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.

(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 40

Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit ist, können Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird.

§ 41

(1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.

(2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.

§ 41a

(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.

(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.

§ 42

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und der Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

§ 43

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
1.
die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat, oder
2.
die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist;
bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung.

(2) Freiheitsentziehungen sind insbesondere polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft und Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.

(3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.

§ 44

(1) Ist die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden, so kann die Entschädigung in Zweifelsfällen davon abhängig gemacht werden, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben oder geändert worden ist.

(2) Die Aufhebung oder die Änderung einer strafgerichtlichen Verurteilung ist durch die gerichtliche Entscheidung nachzuweisen, durch welche die Verurteilung aufgehoben oder geändert worden ist. Im Falle der Aufhebung oder der Änderung kraft Gesetzes ist eine Bescheinigung der nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Gerichte oder Behörden vorzulegen.

§ 45

Die Entschädigung nach § 43 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren die Freiheit entzogen war sowie je 30 Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war; mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung werden zusammengerechnet.

§ 46

(1) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar.

(2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Anspruch ist beim Übergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.

§ 47

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.

(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.

§ 48

Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. § 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 49

Hat der Verfolgte für die Zeit, in der er den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43, so entfällt insoweit der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung.

§ 50

Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 51

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.

(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil
1.
ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2.
er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3.
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

§ 52

(1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.

(2) Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzuwenden wären. Das gleiche gilt im Falle der Zerstörung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung möglich ist.

§ 53

Steht einer auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichteten Nachfolgeorganisation ein Anspruch auf Rückerstattung oder auf Übertragung einer Sache nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen zu, so hat diese Nachfolgeorganisation hinsichtlich dieser Sache auch den Anspruch auf Entschädigung nach § 51. Macht der Verfolgte oder machen seine Erben vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch den gleichen Entschädigungsanspruch geltend, so geht der Entschädigungsanspruch der Nachfolgeorganisation im Zeitpunkt der Geltendmachung auf den Verfolgten oder seine Erben über.

§ 54

(1) Hat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder durch Imstichlassen Hausrat eingebüßt, so kann er vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch an Stelle der Entschädigung nach § 51 eine Pauschalabgeltung verlangen. Diese beträgt, 1:1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre 1932 erzielten Reineinkommens des Verfolgten, höchstens jedoch 5.000 Deutsche Mark.

(2) Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebüßt, so steht ihnen der Anspruch auf die Pauschalabgeltung gemeinsam zu, ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen Eigentümer des Hausrats gewesen ist. Ist ein Ehegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die Pauschalabgeltung dem überlebenden Ehegatten zu. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Pauschalabgeltung verlangen.

§ 55

(1) Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn dem Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nichtrechtsfähiger Verein noch eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts ist, Entschädigungsansprüche zustehen.

(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolgeorganisationen Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht, so gilt der Höchstbetrag des Absatzes 1 für die Entschädigung, die der Nachfolgeorganisation an Stelle des einzelnen Verfolgten zusteht.

§ 56

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.

(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

§ 57

(1) Der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist, hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung oder Ausweisung entstanden sind; das gleiche gilt für die notwendigen Aufwendungen, die durch die Rückwanderung entstanden sind. § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung infolge ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen weitergewandert ist.

(3) Sind die notwendigen Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so wird die Entschädigung nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet.

(4) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

§ 58

Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.

§ 59

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(2) Als Sonderabgaben gelten auch
1.
der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;
2.
die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
3.
die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
4.
die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.
Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.

§ 60

(1) Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch dann, wenn die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden ist. Die dem Verfolgten zustehenden Rückerstattungsansprüche gehen bis zur Höhe der nach § 59 für den Annahmewert der einzelnen entzogenen Vermögensgegenstände zu leistenden Entschädigung auf das leistende Land über. Ein Verzicht des Verfolgten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung. Hat der Verfolgte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen auf die Entschädigung anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.

(2) Hat der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet und ist er nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewähr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichtet, so wird der Anspruch nach § 59 insoweit im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet. Der Anspruch nach § 59 besteht nicht, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abgetreten hat.

§ 61

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Geldstrafen und Bußen, soweit ihm diese aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder beigetrieben worden ist. § 44 gilt sinngemäß.

(2) § 60 findet entsprechende Anwendung.

§ 62

Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten, soweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, daß gegen ihn aus den Verfolgungsgründen des § 1 ein Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren anhängig gemacht worden ist. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhängig gewesen ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht der Anspruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertreibungsgebiet anhängig gewesen ist. § 44 gilt sinngemäß.

§ 63

Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

§ 64

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat.

(2) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

§ 65

Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist.

§ 66

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist.

(2) Der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleichzuachten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

(3) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.

§ 67

(1) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. Hierbei darf die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nicht geprüft werden. Hängt die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen von besonderen Voraussetzungen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten als gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil gegen ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden sind.

(2) Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Er gilt an dem Ort als zugelassen, an dem er sich niederläßt.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Berufen abhängig ist.

(4) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß er von einer inzwischen eingeführten Prüfung oder von einem inzwischen eingeführten Befähigungsnachweis befreit wird. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Prüfung oder der Befähigungsnachweis für alle in diesem Beruf bisher Erwerbstätigen vorgeschrieben ist.

§ 68

(1) Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unbeschadet der Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt sind.

(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist.

§ 69

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, soweit für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht anderweitig beschaffen kann.

(2) Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort genannten selbständigen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehen zur Festigung der Grundlage dieser Tätigkeit erforderlich ist. Das gleiche gilt für den in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das Darlehen zur vollen Entfaltung seiner früheren Erwerbstätigkeit benötigt.

(3) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 30.000 Deutsche Mark.

§ 70

(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.

(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.

§ 71

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:
1.
Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;
2.
das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;
3.
das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden;
4.
der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;
5.
der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.

§ 72

(1) Muß der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit unter besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und können aus diesem Grund ertraglose Anfangsaufwendungen einschließlich angemessener Lebenshaltungskosten durch das Darlehen nicht hinlänglich ausgeglichen werden, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen, auf dessen Rückzahlung bei nachweisbar ordnungsmäßiger Verwendung verzichtet werden kann.

(2) Besonders erschwerende Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere dann vorliegen, wenn der Verfolgte seine Erwerbstätigkeit mehr als fünf Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem früheren aufnehmen muß, wenn er sein Geschäftsvermögen eingebüßt hat und es auch im Wege der Rückerstattung nicht in ausreichendem Maße zurückerlangen kann, wenn die Verfolgung den Kreis seiner Geschäftsfreunde besonders stark verringert hat oder wenn ihm das inzwischen erreichte Alter die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.

(3) Der Höchstbetrag des zusätzlichen Darlehens beträgt 20.000 Deutsche Mark.

(4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das zusätzliche Darlehen stets zinslos zu gewähren ist.

§ 73

(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen.

(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.

§ 74

Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

§ 75

(1) Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet; es wird vermutet, daß dies erst am 1. Januar 1947 der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.

(2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend, wenn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen; dabei ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist.

(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist zu dem Durchschnittseinkommen nach Absatz 2 ein Betrag von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Von dem Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.

(4) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so entfällt insoweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung.

§ 76

(1) Ist der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden, so wird die Kapitalentschädigung auf der Grundlage von drei Vierteln der Dienstbezüge errechnet, die einem vergleichbaren Bundesbeamten im Zeitpunkt seiner Entlassung zugestanden hätten. Dabei ist an Stelle des Besoldungsdienstalters des Bundesbeamten im Zeitpunkt der Entlassung vom Lebensalter des Verfolgten bei Beginn der Schädigung auszugehen. Für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ist der Verfolgte in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu den erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten ergibt. Erreichbare Dienstbezüge sind die Bezüge, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraumes gehabt hätte. War das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Beschränkung gehabt hat, höher als die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu diesem Durchschnittseinkommen ergibt.

(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 oder 2 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen.

(4) Die Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, wird als einheitlicher Schadenszeitraum behandelt. Das gleiche gilt für einzelne Zeitabschnitte, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war.

§ 77

Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das während des gesamten Entschädigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. § 76 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.

§ 78

Die Kapitalentschädigung wird nach vollen Monaten berechnet. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, sowie je 30 Tage der Monate, in denen der Verfolgte nur zeitweise aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war.

§ 79

(1) Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. Es wird vermutet, daß dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungsbedingt ist.

§ 80

Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so wird der der Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 zugrunde gelegte Jahresbetrag in monatlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) erreicht ist.

§ 81

Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Die Rente wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet.

§ 82

(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und daß ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzuachten.

§ 83

(1) Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszugehen ist.

(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.

(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.

§ 84

Das Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.

§ 84a

Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Ausübung des Wahlrechts oder vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll anzurechnen; sie können auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.

§ 85

(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.

(2) Die Rente der Witwe beträgt 60 vom Hundert und die Rente für jedes Kind 30 vom Hundert der Rente, die dem Verfolgten nach § 83 zugestanden hat oder zugestanden hätte. Auf die Rente sind andere Versorgungsbezüge anzurechnen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 den Betrag von 200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat übersteigen.

(3) Die Renten nach Absatz 2 dürfen zusammen die Rente des Verfolgten nicht übersteigen. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Renten ein höherer Betrag als die Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.

§ 85a

(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.

(2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.

§ 86

(1) Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach § 81 ausgeübt zu haben, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an dem der Verfolgte verstorben ist.

(2) Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84 verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war. Auf die Ausübung des Wahlrechtes durch die Witwe findet § 84 entsprechende Anwendung.

(3) Wählt die Witwe die Rente, so findet § 85 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten erhalten die Witwe und die Kinder eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die dem Verfolgten nach § 83 Abs. 3 zugestanden hätte. Die Entschädigung verteilt sich nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 auf die Witwe und die Kinder.

(4) In den Fällen des Absatzes 2, in denen der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, wird bei Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe die Rente ab 1. Januar 1960 gezahlt. § 83 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sein Lebensalter im Zeitpunkt des Todes tritt. Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten wird eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres nicht gewährt.

(5) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente und auf die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.

(6) Absatz 4 findet in den Fällen des § 4a entsprechende Anwendung.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.

§ 87

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.

(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.

§ 88

§ 87 gilt sinngemäß, wenn
1.
dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gekündigt worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;
2.
ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht erneuert worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles die Erneuerung zu erwarten gewesen wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;
3.
der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung, Berufsverbot oder dadurch verloren hat, daß er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist;
4.
der arbeitslose Verfolgte aus den in Nummer 3 genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist;
5.
der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch verloren hat, daß der Arbeitgeber im Zuge der Verfolgung seine Tätigkeit hat einstellen müssen und der Arbeitnehmer wegen seines Dienstes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige Beschäftigung gefunden hat;
6.
die Aufgaben des arbeitgebenden Verbandes im Zuge nationalsozialistischer Organisationsmaßnahmen auf einen anderen Verband übergeführt worden sind und der Arbeitnehmer aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der allgemeinen Übernahme in den Dienst dieses Verbandes ausgeschlossen geblieben ist.

§ 89

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit ist nach der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.

(2) Die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes obliegt jedem Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausgeschieden ist, oder dessen Rechtsnachfolger.

(3) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger kann die Erfüllung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verweigern, wenn
1.
er zur Erfüllung dieses Anspruchs aus zwingenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.
bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter ein anderer Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zur Erfüllung des Anspruchs in erster Linie als verpflichtet anzusehen ist.

(4) Ist die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt.

§ 89a

Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.

§ 90

Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.

§ 90a

Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.

§ 91

Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

§ 92

(1) Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 75, 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung.

(2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat.

(3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält.

§ 93

Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.

§ 94

Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

§ 95

(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966 = 1.000 DM.

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt 100 Deutsche Mark.

(3) Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat übersteigt. Der Betrag von 300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark. Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.

§ 96

(1) Das Wahlrecht nach § 93 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.

(2) § 84a findet entsprechende Anwendung.

§ 97

(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende Anwendung. Der Berechnung der Rente ist die Rente zugrunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Mindestbeträge der Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.

§ 97a

Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

§ 98

Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

§ 99

(1) Der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hat Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950, wenn ihm auf Grund einer der folgenden Maßnahmen Bezüge entgangen sind:
1.
bei Beamten und Berufssoldaten
a)
Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils,
b)
Entfernung aus dem Dienst,
c)
Entlassung ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung,
d)
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
e)
Versetzung in den Wartestand,
f)
Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienstposten mit niedrigerem Endgrundgehalt;
2.
bei Versorgungsempfängern
a)
Vorenthaltung der Versorgungsbezüge,
b)
Kürzung der Versorgungsbezüge;
3.
bei Angestellten und Arbeitern
a)
Entlassung,
b)
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
c)
Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer Vergütung oder geringerem Lohn;
4.
bei nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen HochschulenEntziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).
Es wird vermutet, daß das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert hätte, wenn es ohne die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hätte.

(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Vorenthaltung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Maßnahmen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt haben. Als Entlassung gelten ferner bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erwähnten Gebieten die Ablehnung der Weiterverwendung und bei Verfolgten, deren Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter.

(3) §§ 1 bis 14, 64 finden Anwendung.

§ 100

Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.

§ 101

Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.

§ 102

(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, wenn er
1.
keine Versorgungsbezüge erhalten hat, in Höhe von drei Vierteln der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge;
2.
Versorgungs- oder Wartestandsbezüge erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen gehabt hat, insoweit als diese Bezüge hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.

(2) Gehaltskürzungen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie für die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.

(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Wartestandsbezüge tritt.

(4) Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung eine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung abgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung erlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. Dies gilt auch im Falle der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2).

(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 103

Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.

§ 104

(1) Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezüge unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102, 103 zugestanden hätte.

(2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 105

Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger, der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden ist, bemißt sich die Kapitalentschädigung nach dem Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung. War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemißt sich die Kapitalentschädigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhältnis.

§ 106

Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen.

§ 107

(1) Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträge, Zuwendungen und ähnliche Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge in vollem Umfange anzurechnen. Bezüge, die bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.

(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt hat, erhält die Kapitalentschädigung insoweit, als diese zusammen mit dem Einkommen und den in Absatz 1 genannten Leistungen
1.
bei einem entlassenen, vorzeitig in den Ruhestand oder in den Wartestand versetzten Beamten das Diensteinkommen, das der Beamte bei Belassung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,
2.
bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
3.
bei einer Witwe 75 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2,
4.
bei einer Waise 40 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2
nicht übersteigt. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.

§ 108

(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

(3) Zur früheren Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe).

§ 109

§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

§ 110

(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.

§ 111

(1) Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge, die ihnen zugestanden hätten, wenn ihnen im Zeitpunkt der Schädigung eine Diätendozentur übertragen worden und das Gesetz über die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre.

(2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.

§ 112

§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.

§ 113

(1) Ist der Verfolgte selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen und ist er nur in einer der beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden, so sind für die Entschädigung nur die diesen Schaden regelnden Vorschriften maßgebend.

(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden, so ist für den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat.

(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner selbständigen und seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit annähernd gleich gewesen, so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente wie der eines nur selbständig Erwerbstätigen zu behandeln.

§ 114

(1) Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86.

(2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfolgungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulassung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

(3) Ist den Umständen nach anzunehmen, daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98.

(4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Einkommen.

(5) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 erhalten.

§ 114a

(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.

(2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 115

(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.

(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 116

Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.

§ 117

(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.

§ 118

-

§ 119

(1) Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre erstrebte Berufsausbildung oder ihre vorberufliche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder beenden können, haben, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, Anspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen. Der Anspruch besteht nur, soweit die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

(2) Es genügt, daß die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

(3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe darf für jedes Kind den Betrag von insgesamt 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen wegen eines erlittenen Schadens für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt.

(XXXX) §§ 120 - 122 (weggefallen)

-

§ 123

(1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.

§ 124

Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.

§ 125

Der Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind.

§ 125a

Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt.

§ 126

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen. Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,
2.
die Rentenbeträge nach § 93,
3.
die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1
angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

§ 127

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist.

(2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Es genügt, daß der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 128

(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung und einer etwaigen Leistung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.

(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen und andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet.

(3) Sind auch die Ansprüche aus der Prämienreserve verlorengegangen, so erhält der Berechtigte an Stelle der Kapitalentschädigung nach Absatz 1 als Kapitalentschädigung die Rückvergütung, die sich im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis nach den Versicherungsbedingungen ergeben hätte, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Reichsmarkbetrag der Rückvergütung ist im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umzurechnen. Leistungen des Versicherers werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden.

§ 129

(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Rentenleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Rente die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung oder einer Leistung nach den Rentenaufbesserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.

(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen oder andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Rente mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet. Die Summe der anzurechnenden Beträge ist dem Versicherungsverhältnis entsprechend zu verrenten. Die Rente nach Absatz 1 ist um die so ermittelten Beträge zu kürzen.

(3) An Stelle der Rente nach Absatz 1 erhält der Berechtigte als Entschädigung die Leistungen, die er erhalten würde, wenn die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden wäre, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Leistungen des Versicherers werden nach Absatz 2 auf diese Rente angerechnet.

(4) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrag abzugelten.

(5) Rentenleistungen, die nach dem Versicherungsverhältnis zu bewirken waren und seit Eintritt des Versicherungsfalles rückständig sind, werden in einer Summe unverzinst nachgezahlt.

§ 130

(1) Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und den Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder ein deutsches Land zu, so kann er eine Entschädigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Entschädigung an das leistende Land verlangen. Ein Verzicht des Berechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung.

(2) Hat der Berechtigte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalentschädigung und im Falle des § 129 auf die rückständigen Rentenleistungen und die laufende Rente voll anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.

§ 131

Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt, so bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften. Der Berechtigte kann jedoch Entschädigung nach §§ 127 bis 130 verlangen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat, daß er die Erfüllung eines Anspruchs auf eine Kapital- oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann.

§ 132

Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.

§ 133

(1) Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.

(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

§ 134

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.

(2) Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

§ 135

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
1.
soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
2.
soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, daß der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
3.
wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
4.
soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.

(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.

§ 136

(1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.

(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.

(3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.

§ 137

(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

§ 138

Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.

§ 139

Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.

§ 140

(1) Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Satz 1 findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.

(3) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(5) Der Anspruch auf Darlehen und der Anspruch auf Beihilfe für Schaden in der Ausbildung sind weder übertragbar noch vererblich.

§ 141

(1) Der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat, hat Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verfolgten haben den Anspruch auf Soforthilfe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt, aber von der Verfolgung mitbetroffen worden sind.

(2) Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt haben, gilt als Deportation im Sinne dieser Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzentrationslager außerhalb dieses Gebietes. Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation auch die Verbringung in ein außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig gelegenes Konzentrationslager.

(3) Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt hat, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor der Entscheidung über den Anspruch auf Soforthilfe wieder aufgegeben hat. Dies gilt sinngemäß für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2.

(5) Die Soforthilfe ist zur Hälfte mit der Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu verrechnen.

(6) Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 3.000 Deutsche Mark hat der Verfolgte, dem die Freiheit mindestens auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden ist und der zur Zeit der Freiheitsentziehung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Der Anspruch besteht nicht, wenn dem Verfolgten ein Anspruch auf Soforthilfe nach Absatz 1 oder 3 zusteht.

(7) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.

§ 141a

(1) Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Der Anspruch besteht nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für die Kinder, solange für diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
1.
soweit ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht,
2.
soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) besteht,
3.
wenn das Einkommen des Verfolgten die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Ehegatten oder des Kindes diese Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist weder übertragbar noch vererblich.

§ 141b

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§ 141c

(1) Die Krankenversorgung umfaßt
1.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
3.
Krankenhauspflege,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,
5.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
6.
Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen oder Übernahme der gesamten Kosten,
7.
häusliche Krankenpflege,
8.
Reisekosten.

(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung befreit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei der Inanspruchnahme von Krankenhauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.

(3) Im übrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.

(4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so sind ihm die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 141d

(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 berücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.

(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente berücksichtigt. Der so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.

(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.

§ 141e

(1) Hat der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht.

(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht, daß der Verfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.

(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der §§ 115 bis 119.

(5) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 hat. Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 vorangehende Jahr entfällt.

§ 141f

Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der Rente ergibt.

§ 141g

Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.

§ 141h

(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141d Abs. 1 zu berechnen und der erstgenannte Anspruch in Höhe von 25 vom Hundert festzusetzen.

(2) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.

§ 141i

Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.

§ 141k

In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende Anwendung.