§ 105 BEG

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Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger, der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden ist, bemißt sich die Kapitalentschädigung nach dem Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung. War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemißt sich die Kapitalentschädigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhältnis.

Suchhilfen: Kapitalentschädigung Beamter, Entschädigung bei mehreren Maßnahmen, Dienstzeitabhängige Entschädigung, Schädigung durch Dienstwechsel, Wiederverwendung und Entschädigung, Kapitalausgleich nach erster Schädigung, verwendung