§ 115 BEG

📖

(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.

(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

Suchhilfen: Ausbildungsunterbrechung, Berufsausbildungsschaden, Verlust der Ausbildung, Karrierehindernis, Schadensersatz für Ausbildung, Berufliche Benachteiligung, bildungsunterbrechung, rufsausbildungsschaden, bildung, nachteiligung