§ 124 BEG
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Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.
Suchhilfen: Hinterbliebenenentschädigung mindern, Versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Entschädigungsanspruch Hinterbliebener, Höchstbetrag reduzieren, Ruhegehalt Verhältnis, Hinterbliebenenbezüge anpassen, Versorgungsrechtliche Kürzung, passen