§ 34 BEG

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Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

Suchhilfen: Rente wegen Verfolgung, Teilrente bei Verfolgungsopfer, Erwerbseinschränkung durch Verfolgung, Rentenbemessung Verfolgungsopfer, folgung, werbseinschränkung