§ 70 BEG
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(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehen zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.
Suchhilfen: Darlehen Wiederaufnahme Erwerbstätigkeit, Kredit für frühere Selbstständigkeit, Finanzhilfe nach Verfolgung, Staatliche Förderung Wiedereinstieg, Anspruch auf Darlehen nach Verfolgung, Höchstbetrag Darlehen Begrenzung, Mehrere Darlehen kombinieren, folgung, grenzung