§ 74 BEG

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Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

Suchhilfen: Ersatz für Verlust selbständiger Arbeit, Leistungen bei beruflicher Verdrängung, drängung