§ 87 BEG

📖

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.

(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.

Suchhilfen: Entschädigung bei Versetzung, Einkommensminderung 25 Prozent, private Dienst Entlassung, Schadensersatz bei geringerer Bezahlung, Versetzung gering entlohnt, schädigung, setzung, kommensminderung, lassung, zahlung