§ 90 BEG

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Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.

Suchhilfen: selbständige Tätigkeit aufnehmen, Berufstätigkeit nach Verfolgung, Arbeitsaufnahme nach Verfolgung, Erwerbstätigkeit Voraussetzungen, Erwerbstätigkeit Entschädigung, Selbstständigkeit nach Verfolgung, nehmen, folgung, aussetzungen, schädigung