§ 9 1. DV-BEG
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
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Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.