Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.2.2025 I Nr. 70
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten. § 24 gem. Art. 2 Nr. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 neu gefasst, dadurch ist die bedingte Inkraftsetzung des § 11 Abs. 1 aufgehoben. § 11 Abs. 1 idF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 mWv 6.3.2025 in Kraft getreten.
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Mengenplanung
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Abschnitt 3 Grundpflichten der Verantwortlichen
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Abschnitt 4 Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
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Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
- § 13 Zuständigkeiten
- § 14 Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung
- § 15 Prüfstellen
- § 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
- § 17 Elektronische Kommunikation
- § 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
- § 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
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Abschnitt 6 Sanktionen
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Abschnitt 7 Evaluierung