§ 8 BEHG

Abgabe von Emissionszertifikaten

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Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Suchhilfen: Emissionszertifikate abgeben, Jahresmeldung Emissionszertifikate, CO2‑Zertifikate zurückgeben, Umweltzertifikate Frist, Zertifikate an Behörde übermitteln, Emissionen nachweisen, geben, weisen