§ 10 BerRehaG – Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BerRehaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2025