§ 15 BeschG – Beschussrat

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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in technischen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen, Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, zu berufen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 234 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. September 2020