§ 10a BeschV – Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt,
- 2.
- das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
- 3.
- die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026