§ 10a BeschV – Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

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Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn
1.
die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt,
2.
das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
3.
die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026