§ 17 BeschV
Betriebliche Weiterbildung
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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
Suchhilfen: Auslandseinsatz Weiterbildung, Fachkraft Weiterbildung Aufenthalt, Befristete betriebliche Weiterbildung, 90‑Tage‑Weiterbildung ohne Visum, Internationale Konzern‑Weiterbildung, Arbeitserlaubnis Befreiung Weiterbildung, Kurzzeit‑Weiterbildung im Unternehmen, Ausländische Fachkraft Schulung, bildung, freiung, nehmen