§ 24b BeschV

Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.

Suchhilfen: Windenergieanlage Offshore, Arbeitserlaubnis Ausländer See, Befreiung Aufenthaltstitel, Schiffsbesatzung Tätigkeiten, Erlaubnisfreie Instandsetzung, Aufenthaltstitel Befreiung 24 Monate, freiung