§ 31 BeschV

Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

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Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Suchhilfen: Beschäftigung Flüchtling, Arbeitserlaubnis humanitäre Gründe, Arbeit ohne Bundesagentur Zustimmung, Beschäftigung politisches Asyl, Arbeit für Asylbewerber, schäftigung, stimmung