§ 1 BetonFBAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetonFBAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026