§ 1 BetonFBAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetonFBAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026