§ 11 BetonFBAusbV

Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton

📖
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen anzuwenden,
2.
Arbeitsabläufe zu planen,
3.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
4.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
5.
Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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