§ 23 BetrSichV

Straftaten

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(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.

Suchhilfen: Gefährdung von Beschäftigten, Vorsätzliche Handlung am Arbeitsplatz, Strafbarkeit nach Arbeitsschutzgesetz, Wiederholte Gefährdung von Dritten, schäftigten