§ 18 WO

Bekanntmachung der Gewählten

📖 🔍

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2022

Suchhilfen: Betriebsratsmitglieder Bekanntmachung, Wahlvorstand Aushang, Wahlniederschrift übersenden, Betriebsrat Wahl Ergebnis, kanntmachung, senden