§ 19 WO Aufbewahrung der Wahlakten ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640 Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2022