§ 37 WO

Wahlverfahren

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Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2022

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