§ 38 WO
Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2022
Suchhilfen: Wahlausschreiben verfassen, Mindestgeschlechterquote festlegen, Wahlvorbereitung durchführen, fassen, führen