§ 38 WO

Wahlvorstand, Wahlvorbereitung

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Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2022

Suchhilfen: Wahlausschreiben verfassen, Mindestgeschlechterquote festlegen, Wahlvorbereitung durchführen, fassen, führen