§ 18 BeurkG

Genehmigungserfordernisse

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Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Suchhilfen: Genehmigungspflicht, behördliche Genehmigung, gerichtliche Genehmigung, notarischer Hinweis, Zulassungspflicht, Genehmigungsnachweis, Genehmigungszweifel, Notar Hinweis Genehmigung