§ 19 BeurkG
Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Suchhilfen: Notar Hinweis Unbedenklichkeit, Finanzamt Genehmigung Grundbucheintrag, Unbedenklichkeitsnachweis für Grundbuch