§ 2 BEVBeihAnO

Erlass von Widerspruchsbescheiden

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Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.

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