§ 3 BEVBeihAnO

Prozessstandschaft bei Klageverfahren

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Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

Suchhilfen: Beihilfeanspruch, Krankenversorgung Beamte, Vertretung im Rechtsstreit, Stellvertretung bei Klage, tretung