§ 1 BfRBeihilfeAnO
Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen
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Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.
Suchhilfen: Krankheitsbeihilfe erhalten, Pflegebeihilfe anfordern, Geburtsbeihilfe beantragen, Beihilfen festsetzen, Beihilfebearbeitung durchführen, Beihilfen zuständige Stelle, Beihilfen prüfen, halten, antragen, hilfen, hilfebearbeitung, führen