§ 2 BfRBeihilfeAnO
Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
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Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.
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