§ 104 BGB

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Suchhilfen: Geschäftsunfähigkeit, Minderjähriger Vertrag, Vertrag mit Kind, unfähiger Vertragspartner, Willensunfähigkeit, Kaufvertrag Minderjähriger, Kinder unterschreiben Vertrag, Vertrag bei geistiger Störung, schreiben