§ 105 BGB

Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Suchhilfen: Willenserklärung nichtig, Geschäftsunfähigkeit Vertrag, Bewusstlosigkeit Vertrag ungültig, Vertrag bei Störung der Geistestätigkeit, Nichtigkeit wegen Unfähigkeit, Vertrag mit Geschäftsunfähigem, Willenserklärung bei Bewusstlosigkeit