§ 1610 BGB
Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Suchhilfen: Unterhalt berechnen, Unterhaltsbedarf ermitteln, Lebensunterhalt Höhe, Unterhaltsmaß bestimmen, Kosten Vorbildung Unterhalt, Erziehungskosten im Unterhalt, rechnen, stimmen, bildung, ziehungskosten